Wintersportunfälle/

Der Winter steht vor der Tür, leidenschaftliche Wintersportler können es nicht mehr erwarten, bis sie ihre Alpin- oder Tourenschi, Snowboards etc aus dem Keller holen können. Leider passieren aber auch viele Unfälle auf und abseits der Pisten, die oft schwerwiegend sein können.

Prinzipiell ist jeder Sportler für seine eigene Sicherheit verantwortlich. Dies bedeutet eine aufmerksame Sportausübung abhängig vom individuellen Können. Bei der Ausübung des Wintersports hat ein Sportler eine entsprechende Ausrüstung zu verwenden – je höher die Geschwindigkeit, desto besser sollte die Ausrüstung sein. Der Sportler hat jedenfalls die Aufgabe, seine Ausrüstung entsprechend zu warten.

Die Haftungsgrundlagen bei Wintersportunfällen sind meist deliktischer Natur. Die Beurteilung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer auf Pisten erfolgt auf der Grundlage der allgemein gültigen Verkehrsnormen. Die wichtigsten Sorgfaltspflichten sind in den FIS Regeln zusammengefasst. Kommt es zu einer Kollision, weil ein Verkehrsteilnehmer beispielsweise weil nicht auf Sicht fährt und daher mit einem anderen Schifahrer kollidiert, kann er aufgrund des Verstoßes gegen die FIS Regeln zu einer Haftung herangezogen werden. Der Geschädigte kann – wenn den Unfallgegner ein Verschulden trifft – Ansprüche auf Schmerzengeld und den Ersatz der Kosten der Heilbehandlung geltend machen. In der Regel werden diese Kosten von der Haftpflichtversicherung des Verursachers übernommen.

Kauft man eine Liftkarte, so schließt man einen Beförderungsvertrag mit dem Seilbahnunternehmen ab. Dieses hat nicht nur die Verpflichtung, die Wintersportler gefahrlos nach oben zu bringen, sondern auch die Pisten in einem guten Zustand zu erhalten und vor atypischen Gefahrenquellen abzusichern. Unter atypischen Gefahrenquellen versteht man solche Hindernisse, die ein Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann und damit auch nicht rechnen muss wie beispielsweise Schneekanonen, Liftstützen oder größere apere Stellen hinter Geländekanten. Verletzt sich ein Schifahrer, weil nicht entsprechend vor einer derartigen atypischen Gefahrenquelle gewarnt wird, kann er seine Ansprüche – zumeist Schmerzengeld, eventuell Verdienstentgang und die Kosten der Heilbehandlung, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden – gegen den Seilbahnbetreiber geltend machen. Dieser hat aufgrund seiner vorvertraglichen Pflichten auch für die Schneeräumung auf den Parkplätzen und dem Zugang zu den Liftstationen zu sorgen.

Die Behandlungskosten nach einem Schiunfall werden von der Krankenversicherung getragen, die Kosten für den Transport – insbesondere Hubschrauberkosten – sind häufig vom Verletzten selber zu bezahlen, wenn keine entsprechende Versicherung vorliegt. Zumeist sind diese Transportkosten von der Mitgliedschaft bei einem alpinen Verein (zB Alpenverein) oder einem Autofahrerclub (Zb ÖAMTC) mitumfasst oder werden vom Versicherungsschutz durch Kreditkartenunternehmen gedeckt.

Ich wünsche allen Lesern einen unfallfreien Schiwinter!

 

 

MEHR ÜBER MICH

MMag. Astrid Zörer

 / geboren in Wels

/ Matura am Neusprachlichen Gymnasium Dr. Schauer Straße, Wels

/ Studium der Romanistik (Französisch und Italienisch) und Germanistik an der Universität Wien Ausbildung zur Mediatorin in Wien

/ Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg

/ Gerichtsjahr in Wien und Wels

/ Referentin der Volksanwaltschaft bei Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek

/ Rechtsanwaltsanwärterin in der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei Lessiak und Partner, Wien

/ Juni 2013 Rechtsanwaltsprüfung vor dem Oberlandesgericht Wien 01.05.2014 Eintragung in die Liste der OÖ. Rechtsanwälte

/ 2014-2015 Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Götschhofer, Vorchdorf

/ 2016 Eröffnung der Rechtsanwaltskanzlei MMag. Zörer in Lambach

 

ES GIBT UNTERSCHIEDLICHE MÖGLICHKEITEN FÜR DIE

Honorarabrechnung

Abhängig von der zu betreuenden Causa verrechne ich meine Leistungen wie folgt (jeweils zzgl 20 % Umsatzsteuer und Barauslagen):

/ Sie sind rechtsschutzversichert?

Ich kläre ab, ob die Kosten für mein Einschreiten (und allfällige gegnerische Kosten) von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Selbst wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt, entstehen Ihnen bis zu diesem Zeitpunkt keine Kosten.

/ Abrechnung nach Einzelleistungen gemäß Rechtsanwaltstarif (RATG)

Gestaffelt nach den Streitwerten beinhaltet das RATG für jede anwaltliche Leistung einen Preis. Außergerichtlich wird jede Leistung – jedes Telefonat, jeder Brief etc – verrechnet. In Gerichtsverfahren werden nur die Gerichtsleistungen – Schriftsätze, Verhandlungen etc – mit einem prozentuellen Aufschlag verrechnet. Mit diesem Aufschlag sind sämtliche parallel erbrachten außergerichtlichen Leistungen abgegolten.

/ Pauschalhonorar

Hier verrechne ich einen individuell vorab mit Ihnen vereinbarten Pauschalbetrag für sämtliche in einer Causa zu erbringende Leistungen. Diese Verrechnung bietet sich etwa bei Vertragserrichtungen, Testamenten an.

/ Stundensatz

Egal ob Telefonat, Besprechung, Brief oder Verhandlung – Bei dieser Abrechnungsart verrechne ich die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Causa aufwende zu einem mit Ihnen vorab vereinbarten Stundensatz. Ganz nach dem Motto: was schnell geht, kostet wenig; was zeitaufwendig ist, kostet mehr.

/ Rechtsberatungspauschalen

Mit der Honorarnote erhalten Sie von mir automatisch eine Aufstellung der erbrachten Leistungen – so wird mein Honorar überprüfbar.

Impressum

 

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MMag. Astrid Zörer
Klosterplatz 2/2. Stock
4650 Lambach 

Tel: +43 7245 20525
E-Mail: office@ra-zoerer.at
UID ATU70278013 

Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Oberösterreich (ADVM-Code R409517)

Rechtsanwaltsordnung, Rechtsanwaltstarifgesetz, Allgemeine Honorarkriterien und Richtlinien zur Berufsausübung abrufbar unter: www.oerak.at und www.ris.bka.gv.at

Bankverbindung:
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IBAN AT31 3408 3000 0001 0256

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