Lebensgemeinschaft/

Wer bekommt das Haus, wenn wir uns trennen?

Wenn eine Ehe in die Brüche geht, ist das vermögensrechtliche Chaos oft groß. Während die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gesetzlich klar geregelt ist, gilt bei Aufhebung einer Lebensgemeinschaft das Motto – kein Trauschein, keine Regeln.

Geht eine Beziehung in die Brüche, stellt sich die Frage, was mit den Ersparnissen, der Wohnung oder dem Haus und sonstigen Besitztümern passiert. Während nach Auflösung einer Ehe das gemeinsam geschaffene Vermögen grundsätzlich im Verhältnis 1:1 geteilt wird, bleiben die Eigentumsverhältnisse bei Lebensgefährten nach der Trennung grundsätzlich unverändert. Es behält jeder das, was ihm gehört. Eine Lebensgemeinschaft kann jederzeit formlos beendet werden, betreffend die Aufteilung des in der Lebensgemeinschaft erwirtschafteten gemeinsamen Vermögens fehlt der rechtliche Rahmen. Dieser Umstand wird jedoch selten bedacht. Problematisch kann insbesondere werden, dass es für Frauen, die für die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder ihre Berufstätigkeit einschränken und so weniger ins Verdienen bringen, keinerlei Absicherungen gibt. Zudem besteht für den schlechter verdienenden Lebensgefährten kein Anspruch auf Unterhalt.

Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft stellt sich die Aufteilung gemeinsam erworbenen Liegenschaftsvermögens in der Realität oft recht problematisch dar. Stehen bei einem Haus beide Partner im Grundbuch, kann es bei einer Trennung in Unfrieden oft schwierig werden. Kann keine Einigung darüber erzielt werden, wer das Haus oder die Wohnung übernimmt und wie hoch die Ausgleichszahlung an den weichenden Lebensgefährten ist, muss eine Teilungsklage bei Gericht eingebracht werden. Letztlich wird die Liegenschaft gerichtlich versteigert und der Veräußerungserlös geteilt. Wer wieviel vom Versteigerungserlös zu bekommen hat, ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens. Bei der Aufteilung gilt der Grundsatz, dass es für Leistungen und Aufwendungen, die für das tägliche Leben erbracht werden (zB Lebenshaltungskosten, Miete, Urlaube, Kindergartenbeiträge etc.) keinen Ersatz gibt, auch Arbeitsleistungen werden als Gefälligkeiten gewertet und steht dafür kein Ausgleich zu. Hat etwa ein Mann in der Annahme, man werde zusammenbleiben, eine Wohnung gekauft und die Kreditraten bezahlt, kann er nach der Trennung für die von ihm investierten Beträge eine Abgeltung verlangen und steht ihm diese rechtlich auch zu. Hat die Frau im Gegenzug die Lebenshaltungskosten bestritten, den Kindergarten für das gemeinsame Kind ebenso wie die Urlaube bezahlt und den Haushalt geführt, gebührt ihr dafür kein Ersatz. Dieser Umstand mag sehr ungerecht erscheinen, muss jedoch so nicht hingenommen werden. Mit einem Partnerschaftsvertrag können sowohl das wirtschaftliche Zusammenleben der Lebensgefährten als auch ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Fall einer Trennung verbindlich geregelt werden. Allein schon die Dokumentation der Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsbeiträge kann spätere langwierige und teure Auseinandersetzungen darüber vermeiden.

Im Todesfall haben Lebensgefährten nur ein außerordentliches Erbrecht, selbst entfernte Verwandte wie Neffen oder Cousinen erben vor dem Lebensgefährten. Wollen die Partner einander etwas hinterlassen – und sei es auch nur ein Wohnrecht in der Eigentumswohnung – sollten sie dies in einer letztwilligen Verfügung festhalten.

MEHR ÜBER MICH

MMag. Astrid Zörer

 / geboren in Wels

/ Matura am Neusprachlichen Gymnasium Dr. Schauer Straße, Wels

/ Studium der Romanistik (Französisch und Italienisch) und Germanistik an der Universität Wien Ausbildung zur Mediatorin in Wien

/ Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg

/ Gerichtsjahr in Wien und Wels

/ Referentin der Volksanwaltschaft bei Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek

/ Rechtsanwaltsanwärterin in der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei Lessiak und Partner, Wien

/ Juni 2013 Rechtsanwaltsprüfung vor dem Oberlandesgericht Wien 01.05.2014 Eintragung in die Liste der OÖ. Rechtsanwälte

/ 2014-2015 Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Götschhofer, Vorchdorf

/ 2016 Eröffnung der Rechtsanwaltskanzlei MMag. Zörer in Lambach

 

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Gestaffelt nach den Streitwerten beinhaltet das RATG für jede anwaltliche Leistung einen Preis. Außergerichtlich wird jede Leistung – jedes Telefonat, jeder Brief etc – verrechnet. In Gerichtsverfahren werden nur die Gerichtsleistungen – Schriftsätze, Verhandlungen etc – mit einem prozentuellen Aufschlag verrechnet. Mit diesem Aufschlag sind sämtliche parallel erbrachten außergerichtlichen Leistungen abgegolten.

/ Pauschalhonorar

Hier verrechne ich einen individuell vorab mit Ihnen vereinbarten Pauschalbetrag für sämtliche in einer Causa zu erbringende Leistungen. Diese Verrechnung bietet sich etwa bei Vertragserrichtungen, Testamenten an.

/ Stundensatz

Egal ob Telefonat, Besprechung, Brief oder Verhandlung – Bei dieser Abrechnungsart verrechne ich die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Causa aufwende zu einem mit Ihnen vorab vereinbarten Stundensatz. Ganz nach dem Motto: was schnell geht, kostet wenig; was zeitaufwendig ist, kostet mehr.

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MMag. Astrid Zörer
Klosterplatz 2/2. Stock
4650 Lambach 

Tel: +43 7245 20525
E-Mail: office@ra-zoerer.at
UID ATU70278013 

Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Oberösterreich (ADVM-Code R409517)

Rechtsanwaltsordnung, Rechtsanwaltstarifgesetz, Allgemeine Honorarkriterien und Richtlinien zur Berufsausübung abrufbar unter: www.oerak.at und www.ris.bka.gv.at

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