Schifahren und Tourengehen/

Was ist erlaubt und was verboten? Was müssen Schigebiete bieten?

Nachdem endlich der erste Schnee gefallen ist, zieht es viele Wintersportler wieder auf die Schipisten – auch das Tourengehen wird immer beliebter. Manche Schigebiete – speziell in der Nähe von Ballungsräumen – werden an einzelnen Tagen bzw. Vollmondnächten von Pistentourengeher regelrecht „überrannt“. Doch wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen?

Dürfen Skitourengeher am Rand einer Schipiste nach oben gehen?

Im freien Gelände genießen Skitourengeher in Österreich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für den Wald und das alpine Ödland eine sogenannte Wegefreiheit. Im Bereich der gesicherten Pisten liegt es in der Entscheidung des Liftbetreibers, ob und unter welchen Bedingungen Skitourengeher am Rand der Piste nach oben gehen dürfen. So ist es in einigen Schigebieten erlaubt, gratis am Pistenrand nach oben zu gehen und auf der Piste abzufahren, in anderen Schigebieten ist es gänzlich verboten. Immer mehr Schigebiete heben eine Gebühr für die Nutzung der Infrastruktur wie Parkplätze, Präparierung einer Aufstiegsspur etc. ein. Wenn eine Karte für die Nutzung der Piste gekauft werden muss, hat der Liftbetreiber auch für Tourengeher eine gewisse Infrastruktur zur Verfügung zu stellen wie etwa eine präparierte Aufstiegsspur sowie geräumte und bestreute Parkplätze.

Was passiert, wenn man dennoch auf der Schipiste nach oben geht, obwohl der Pistenbetreiber dies verboten hat?

Steigt man am Pistenrand mit Tourenschiern auf, obwohl der Pistenbetreiber dies explizit verboten hat, begeht man eine Besitzstörung und riskiert eine Besitzstörungsklage.

Welche Pflichten hat der Betreiber einer Schipiste?

Mit dem Kauf einer Liftkarte wird ein Beförderungsvertrag mit dem Liftbetreiber geschlossen. Dieser hat nicht nur die Verpflichtung, die Schifahrer sicher nach oben zu bringen, er hat auch die Pisten entsprechend zu sichern und seine Vertragspartner vor sogenannten atypischen Gefahren zu schützen. So sind überraschend auftretende apere Stellen zu kennzeichnen sowie Liftstützen und Schneekanonen entsprechend abzusichern. Die Frage der ordnungsgemäßen Pistensicherung stellt sich bei Wintersportunfällen im organisierten Schiraum dann, wenn ein Wintersportler einen Schaden im Zusammenhang mit einer nicht entsprechend gesicherten Gefahrenquelle erleidet. Die Pistensicherungspflicht des Liftbetreibers ist mit der Zumutbarkeit der Maßnahmen begrenzt.

Zu den Sicherungspflichten gehört auch das Räumen und Streuen der Parkplätze und Gehwege im Bereich der Liftanlagen. Der Liftbetreiber hat aufgrund seiner Pflichten aus dem Beförderungsvertrag dafür zu sorgen, dass Schifahrer mit Schischuhen gefahrlos gehen können. In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde einem Schifahrer, der nach Betriebsschluss im Bereich der Liftkassen der Talstation mit Schischuhen auf einer nicht erkennbaren Eisplatte, die sich aufgrund mangelnder Streuung gebildet hatte, stürzte und sich an der Hand verletzte, Schmerzengeld in Höhe von mehreren Tausend Euro zugesprochen.

Ich wünsche allen Lesern einen unfallfreien Schiwinter und stehe für allfällige Fragen gerne zur Verfügung.

MEHR ÜBER MICH

MMag. Astrid Zörer

 / geboren in Wels

/ Matura am Neusprachlichen Gymnasium Dr. Schauer Straße, Wels

/ Studium der Romanistik (Französisch und Italienisch) und Germanistik an der Universität Wien Ausbildung zur Mediatorin in Wien

/ Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg

/ Gerichtsjahr in Wien und Wels

/ Referentin der Volksanwaltschaft bei Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek

/ Rechtsanwaltsanwärterin in der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei Lessiak und Partner, Wien

/ Juni 2013 Rechtsanwaltsprüfung vor dem Oberlandesgericht Wien 01.05.2014 Eintragung in die Liste der OÖ. Rechtsanwälte

/ 2014-2015 Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Götschhofer, Vorchdorf

/ 2016 Eröffnung der Rechtsanwaltskanzlei MMag. Zörer in Lambach

 

ES GIBT UNTERSCHIEDLICHE MÖGLICHKEITEN FÜR DIE

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Abhängig von der zu betreuenden Causa verrechne ich meine Leistungen wie folgt (jeweils zzgl 20 % Umsatzsteuer und Barauslagen):

/ Sie sind rechtsschutzversichert?

Ich kläre ab, ob die Kosten für mein Einschreiten (und allfällige gegnerische Kosten) von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Selbst wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt, entstehen Ihnen bis zu diesem Zeitpunkt keine Kosten.

/ Abrechnung nach Einzelleistungen gemäß Rechtsanwaltstarif (RATG)

Gestaffelt nach den Streitwerten beinhaltet das RATG für jede anwaltliche Leistung einen Preis. Außergerichtlich wird jede Leistung – jedes Telefonat, jeder Brief etc – verrechnet. In Gerichtsverfahren werden nur die Gerichtsleistungen – Schriftsätze, Verhandlungen etc – mit einem prozentuellen Aufschlag verrechnet. Mit diesem Aufschlag sind sämtliche parallel erbrachten außergerichtlichen Leistungen abgegolten.

/ Pauschalhonorar

Hier verrechne ich einen individuell vorab mit Ihnen vereinbarten Pauschalbetrag für sämtliche in einer Causa zu erbringende Leistungen. Diese Verrechnung bietet sich etwa bei Vertragserrichtungen, Testamenten an.

/ Stundensatz

Egal ob Telefonat, Besprechung, Brief oder Verhandlung – Bei dieser Abrechnungsart verrechne ich die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Causa aufwende zu einem mit Ihnen vorab vereinbarten Stundensatz. Ganz nach dem Motto: was schnell geht, kostet wenig; was zeitaufwendig ist, kostet mehr.

/ Rechtsberatungspauschalen

Mit der Honorarnote erhalten Sie von mir automatisch eine Aufstellung der erbrachten Leistungen – so wird mein Honorar überprüfbar.

Impressum

 

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MMag. Astrid Zörer
Klosterplatz 2/2. Stock
4650 Lambach 

Tel: +43 7245 20525
E-Mail: office@ra-zoerer.at
UID ATU70278013 

Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Oberösterreich (ADVM-Code R409517)

Rechtsanwaltsordnung, Rechtsanwaltstarifgesetz, Allgemeine Honorarkriterien und Richtlinien zur Berufsausübung abrufbar unter: www.oerak.at und www.ris.bka.gv.at

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